Veröffentlicht am: 10.11.2022
Regelungen zur elektronischen Kommunikation
Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten im formgebundenen Schriftverkehr (z. B. Widersprüche o. ä.), die einer eigenhändigen Unterschrift bedürfen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig (§ 2 Absatz 1 Nr. 2 Signaturgesetz).
E-Mails dieser Art sind ausschließlich an
zu richten.
E-Mail-Anhänge werden ausschließlich im „PDF“-Format angenommen.
Soweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, die einen Zustellungsnachweis erfordert, ist dies derzeit auf elektronischem Wege nicht möglich.