Bekanntmachung
3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Alesheim und
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Alesheim Nr. 8
"Solarpark Hungerberg"
- Billigungs- und Auslegungsbeschluss -
Der Gemeinderat Alesheim hat am 16.06.2023 die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Alesheim sowie die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Alesheim Nr. 8 „Solarpark Hungerberg“ beschlossen.
Mit der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Alesheim ist die Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ im Teilbereich südlich von Störzelbach beabsichtigt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB).
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Alesheim Nr. 8 „Solarpark Hungerberg“ soll östlich der Kläranlage Störzelbach eine Freiflächenphotovoltaikanlage entstehen. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf ca. 4,25 ha und umfasst die Grundstücke mit den Flur-Nrn. 663 und 664 der Gemarkung Alesheim.
In der Gemeinderatssitzung vom 18.10.2024 wurden nunmehr die vom Architekturbüro Becker + Haindl, G.-F.-Händel-Straße 5, 86650 Wemding erstellten Entwürfe der Bauleitpläne gebilligt und dessen öffentliche Auslegung beschlossen.
Zemäß § 3 Abs. 2 BauGB werden die Entwürfe zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Alesheim und zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Alesheim Nr. 8 „Solarpark Hungerberg“ mit integriertem Umweltbericht in der Zeit
vom 04. November 2024 bis 06. Dezember 2024
öffentlich ausgelegt.
Die Planunterlagen können während der Dienstzeit in der Verwaltungsgemeinschaft Altmühltal, Hauptstraße 37, 91802 Meinheim, Zimmer 105 oder im Internet (siehe unten) eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen vorgebracht werden. Die Bedenken und Anregungen sollen elektronisch an bauamt@vgem-altmuehltal.de, alternativ auch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Altmühltal vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Umweltbezogene Informationen liegen in Form des Umweltberichtes und durch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zur Planung vor. Im Rahmen des Scopings werden die Informationen in die Umweltprüfung mit einbezogen, die nach dem derzeitigen Wissensstand, den verfügbaren Daten bei den Fachbehörden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden können. Die Arten der umweltbezogenen Informationen können Sie der unten beigefügten Auflistung entnehmen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.